Copyright 2024 : mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Saunaverleih
Präambel
Die nachfolgenden AGBs regeln die rechtlichen Details zwischen Mieter und Vermieter im Saunaverleih der mittelelbe-radverleih – Eine
Marke der Wricke-Touristik GmbH.
Mieter ist dabei die jeweilige, im Verleihvertrag oder in einer online Buchungsmaske entsprechend eingetragene private oder juristische
Person oder deren entsprechend eingesetzter Vertreter. Vermieter ist der mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik
GmbH, vertreten durch ihren jeweiligen Geschäftsführer oder einen eingesetzten Erfüllungsgehilfen.
Die AGBs regeln den Ablauf des Verleihgeschäfts bis zur Rückgabe, eventuelle Haftungen für beide Seiten und Lösungen im Falle von
Schäden oder anderen Problemen. Sie sollen den Ablauf für alle Beteiligten so reibungslos und optimal wie möglich gestalten.
Individuelle vertragliche Vereinbarungen können über den AGBs stehen, sind in jedem Fall schriftlich zu fixieren. Im Idealfall sollten sie
die AGBs lediglich ergänzen. Ziel ist es, den Verleihprozess für alle Beteiligten so eindeutig, angenehm und sicher wie möglich zu
gestalten und dem Mieter angenehme Saunaerlebnisse zu bescheren.
§ 1 Leihgegenstand und Nutzung
Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) der Sauna an, dass diese sich in einem mangelfreien,
sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssicheren Zustand befindet.
Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr. Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und / bzw.
verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften benutzen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er
über ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um den Leihgegenstand zu nutzen.
§ 2 Preise, Reservierung, Rücktritt von Reservierungen, Vertragsabschluss
Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen. Alternativ können die Preise
auch direkt beim Vermieter angefragt werden. Die genauen Preisangaben sind außerdem im Mietvertrag oder Angebot eindeutig
aufgeführt.
Reservierungen erfolgen nach bestätigtem Eingang des vom Kunden unterzeichneten Mietvertrages, beim Vermieter. Der Mietvertrag
gilt damit als geschlossen.
Bei einer Stornierung des Auftrages werden den Mietern folgende Preise berechnet:
•
bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin 25 % des Auftragswertes
•
7 bis 13 Tage vor dem vereinbarten Termin 50 % des Auftragswertes
•
2 bis 6 Tage vor dem vereinbarten Termin 75 % des Auftragswertes
•
weniger als 2 Tage vor dem vereinbarten Termin 100 % des Auftragswertes.
Dem Mieter bleibt in diesen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält
sich in diesen Fällen die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen (Forderung gegen Dritte, zusätzl. Personalkosten
etc.) vor.
Eine Rückerstattung des Mietpreises/Kaufpreises ist nicht möglich. Es darf zwischen einem alternativen Termin oder einem Gutschein
gewählt werden.
Kann der Vermieter unverschuldet Termine nicht einhalten (z.B. bei Defekten der Sauna oder Reparaturmaßnahmen etc.), können diese
nachgeholt werden, sobald und soweit dies möglich ist. Der Vertrag bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen.
Der Vermieter behält sich einen Rücktritt vom Mietvertrag zu jeder Zeit vor, wenn an der Glaubwürdigkeit und oder Zahlungsfähigkeit
des Mieters Zweifel bestehen.
Der Mieter ist verantwortlich dafür, dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen, wann und wo der Leihgegenstand bereitgestellt werden soll,
sowie für die Rückgabe des Gegenstands. Sollte der Mieter dabei einen falschen Ort oder Zeitpunkt angeben, was zu Mehrkosten für
den Vermieter führt, ist der Mieter für diese Mehrkosten haftbar.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Vermieter nicht für Programmpunkte haftet, die ausfallen oder sich verzögern, weil der Mieter
falsche Angaben gemacht hat. In solchen Fällen trägt der Mieter die Verantwortung für etwaige Konsequenzen und mögliche
Auswirkungen auf den Ablauf.
Falls der Mieter den bereitgestellten Leihgegenstand ohne vorherige Stornierung nicht nutzt, bleibt er dennoch verpflichtet, die
vollständigen Kosten gemäß des im Vertrag, Angebot oder der gültigen Preisliste vereinbarten Betrags zu zahlen.
Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Leihgegenstands gilt der ursprünglich vereinbarte Mietzeitraum und der entsprechende
Mietzins als Grundlage für die Abrechnung. Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur möglich, wenn der Vermieter dem zustimmt.
Sollte eine Verlängerung vereinbart werden, gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder die im Vertrag festgelegten Preise für jeden
weiteren Nutzungstag.
§ 3 Pflichten des Mieters
Gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet sich der Mieter, den Leihgegenstand pfleglich zu behandeln und die technischen
Regeln bei seiner Nutzung zu beachten. In den Zeiten, in denen der Leihgegenstand nicht in Gebrauch ist, obliegt es dem Mieter, diesen
sicher vor Beschädigungen und unbefugtem Zugriff zu verwahren. Der Mieter verpflichtet sich in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei
Rückgabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen.
Aufstellort können private Grundstücke, Einfahrten, Hof, Garten oder Wunschaufstellungsort am Fluss oder See, Wiese oder Wald sein.
Aufstellungsuntergrund / Voraussetzungen muss eben und befestigt mit PKW befahrbar (z. B. Rasen, Schotter, Pflaster) sein. Die Sauna
darf nicht unter Bäume, Dächern, Vordächern, Carports oder in waldbrandgefährdete Gebiete gestellt werden.
Für eine eventuell anfallende Standgenehmigung ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
Vor der Nutzung des Holzofens zur Beheizung der Sauna muss der Mieter im Voraus die örtlichen Bestimmungen überprüfen und
sicherstellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
In der Sauna gilt ein striktes Rauchverbot und alle gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Brandschutzes und Unfallsicherheit
müssen beachtet werden.
Die Nutzung der Sauna durch Dritte ist nicht gestattet.
Sollte der Mieter von Pfändungsbeschlüssen oder ähnlichem bedroht sein, ist der Vermieter sofort zu informieren und alle
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Die Nutzung des Leihgegenstandes erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Mieters. Aus Sicherheitsgründen ist es erforderlich,
dass während der Benutzung der Sauna mindestens zwei Personen gleichzeitig anwesend sind.
Für die Beheizung der Sauna darf nur das vom Vermieter bereitgestellte Holz oder gleichwertiges Holz, das vom Mieter mitgebracht
wird, verwendet werden. Die Verwendung von fremden Brennstoffen ist nicht gestattet.
Die mitgelieferten Aufgussmittel dürfen nur in den vorgesehenen Mischungsverhältnissen verwendet werden. Sollte der Mieter fremde
Aufgüsse verwenden und dadurch Schäden verursachen, haftet er für die entstandenen Kosten.
Wenn der Mieter den Leihgegenstand selbst abholt, liegt die alleinige Verantwortung für einen sicheren Transport gemäß der
Straßenverkehrsordnung beim Mieter. Die maximale Geschwindigkeit während des Transports beträgt 80 km/h und muss den
jeweiligen Witterungsverhältnissen angepasst werden.
Der Mieter haftet für jegliche Schäden, sowohl an Personen als auch an Sachen, die während des Transports entstehen. Der Anhänger
mit Saunafass wiegt 1.500 kg und ist gebremst. Sie können mit einem Führerschein der Klasse B gefahren werden, wenn das
Zugfahrzeug nicht mehr als 2.200 kg (zulässiges Gesamtgewicht zGG) wiegt. Das Fahrzeuggewicht finden Sie auf Ihrem Fahrzeugschein
unter Punkt F.1.. Ein eigenständiger Weitertransport des Leihgegenstandes vom Mietstandort aus ist nicht gestattet und untersagt.
Die Sauna darf während des Betriebes niemals unbeaufsichtigt bleiben, insbesondere bei der Holzbefeuerung, um die erhöhte
Brandgefahr zu minimieren. Es muss immer ein Eimer Wasser bereitstehen.
Der Mieter ist verpflichtet die Sauna in einem allgemein sauberen und zumutbaren Zustand zurückzugeben. Die professionelle
Desinfektion übernimmt der Vermieter nach dem Verleih.
Im Falle einer übermäßigen Verschmutzung des Leihgegenstandes bei seiner Rückgabe durch den Mieter, die auf Verschulden des
Mieters zurückzuführen ist, wie beispielsweise Weinflecken, Kerzenwachs, Kaugummi usw., behält sich der Vermieter das Recht vor,
einen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
§ 4 Reparaturen / Beschädigungen
Im Falle einer Beschädigung des Leihgegenstandes (z.B. Ölflecken am Holz oder fehlende Teile) ist der Mieter verpflichtet, pro
Beschädigung einen Geldbetrag in Höhe von 50,- Euro zu entrichten.
Alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder Instandsetzung des Leihgegenstandes werden vom Vermieter
getragen, sofern die Schäden nicht durch fahrlässiges Verhalten, mutwillige Handlungen oder falsche Bedienung, Handhabung oder
Überlastung des Leihgegenstandes seitens des Mieters verursacht wurden. Sollte der Schaden durch letztere Handlungen des Mieters
herbeigeführt worden sein, trägt der Mieter die gesamten Kosten.
§ 5 Haftung
Gemäß den vertraglichen Bestimmungen haftet der Vermieter für Schäden, die nachweislich und aufgrund von schuldhaftem Verhalten
durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen während der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstanden sind, soweit er für diese
einzustehen hat.
Der Mieter ist dazu verpflichtet, mit dem Leihgegenstand äußerst sorgfältig umzugehen. Sollte der Leihgegenstand aufgrund
unsachgemäßer Handhabung beschädigt werden, haftet der Mieter für sämtliche daraus resultierenden Schäden.
Während der gesamten Mietdauer geht die Betriebsgefahr für die Nutzung des Leihgegenstandes auf den Mieter über. Es obliegt dem
Mieter, die notwendigen Vorkehrungen zur Absicherung zu treffen und den Betrieb des Leihgegenstandes während der gesamten
Mietdauer zu überwachen, um mögliche Risiken zu minimieren.
Zusätzlich ist der Mieter für eventuelle Kosten verantwortlich, welche während der Mietdauer entstehen, wie beispielsweise Kosten für
unerlaubtes Abstellen des Leihgegenstandes. Diese Kosten werden dem Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt. Sollte der
Mieter sich weigern, die entstandenen Kosten zu tragen, behält sich der Vermieter das Recht vor, weitere (polizeiliche) Schritte gegen
den Mieter einzuleiten. In einem solchen Fall wird der Mieter von seinem Datenschutz entbunden, und der Vermieter darf die
entsprechenden Daten weitergeben, um die offenen Kosten einzufordern.
Diese Haftung erstreckt sich auch auf den Verlust des Leihgegenstandes. Der Mieter ist weiterhin dazu angehalten, für ausreichenden
Diebstahlschutz des Leihgegenstandes zu sorgen.
Im Falle einer Beschädigung oder des Verlusts des Leihgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich
oder telefonisch darüber zu informieren.
Folgende Dinge unterliegen der Haftung des Mieters und nicht des Vermieters:
•
Achten Sie darauf, dass die mobile Sauna auf ebenen (geraden) Flächen fest und sicher steht und ein Wegrollen verhindert wird!
•
wenn Sie sich beim Anhängen der mobilen Sauna verletzen, z.B. die Finger einklemmen
•
wenn Sie sich bei allen Tätigkeiten im Umgang mit der Sauna verletzen
•
wenn Sie vom Anhänger fallen
•
wenn sich der Mieter oder ein Mitsaunierender Verbrennungen zuzieht, weil er z.B. auf den heißen Ofen fasst, beim Aufguss in
den heißen Wasserdampf schaut, etc.
•
wenn Sie sich z.B. an der Glastür oder anderen Kanten schneiden
•
wenn Sie gesundheitliche Schäden erleiden, z.B. durch zu langes Verweilen in der Sauna, etc.
•
wenn sich Kinder unbeaufsichtigt in der Sauna aufhalten
•
Es dürfen sich keine geistig oder körperlich beeinträchtigten Menschen unbeaufsichtigt in der Sauna aufhalten.
§ 6 Schlussbestimmungen
Grundsätzlich sind Mietverträge für Leihgegenstände in schriftlicher Form zu regeln, wobei auch die elektronische Form zulässig ist.
Jegliche Nebenabreden oder Zusätze zum Mietvertrag sind ebenfalls schriftlich zu dokumentieren, um eine klare Vereinbarung
zwischen Vermieter und Mieter sicherzustellen.
Bei Buchungen über eine elektronische Buchungsmaske, unabhängig davon, ob diese auf der eigenen Website des Vermieters oder
über eine Drittanbieter-Website erfolgt, wird die Anfrage des Mieters als verbindlicher Buchungswunsch betrachtet. Sobald der
Vermieter diesen Buchungswunsch bestätigt, wird die Buchung verbindlich und die vereinbarten Bedingungen treten in Kraft.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter ist der jeweilig aktuelle Geschäftssitz des Vermieters.
AGB mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, Version März 2024
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Radverleih
Präambel
Die nachfolgenden AGBs regeln die rechtlichen Details zwischen Mieter und Vermieter im Radverleih der mittelelbe-radverleih – Eine
Marke der Wricke-Touristik GmbH. Mieter ist dabei die jeweilige, im Verleihvertrag oder in einer online Buchungsmaske entsprechend
eingetragene private oder juristische Person oder deren entsprechend eingesetzter Vertreter. Vermieter ist der mittelelbe-radverleih –
Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, vertreten durch ihren jeweiligen Geschäftsführer oder einen eingesetzten Erfüllungsgehilfen.
Die AGBs regeln den Ablauf des Verleihgeschäfts bis zur Rückgabe, eventuelle Haftungen für beide Seiten und Lösungen im Falle von
Schäden oder anderen Problemen. Sie sollen den Ablauf für alle Beteiligten so reibungslos und optimal wie möglich gestalten.
Individuelle vertragliche Vereinbarungen können über den AGBs stehen, sind in jedem Fall schriftlich zu fixieren. Im Idealfall sollten sie
die AGBs lediglich ergänzen.
Ziel ist es den Verleihprozess für alle Beteiligten so eindeutig, angenehm und sicher wie möglich zu gestalten und dem Mieter
angenehme Radtouren zu bescheren.
§ 1 Leihgegenstand und Nutzung
Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) des vermieteten Leihgegenstandes an, dass dieser
sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssichern Zustand befindet. Als
Leihgegenstand werden alle geliehenen Objekte anerkannt, welche im Mietvertrag aufgeführt sind.
Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr.
Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und / bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften benutzen.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter, dass er über ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um den Leihgegenstand
sicher und Rechtskonform (bei Einsätzen im Ausland auch Rechtskonform im jeweiligen Land) zu nutzen, zu bedienen und zu steuern.
§ 2 Preise, Reservierung, Rücktritt von Reservierungen, Vertragsabschluss
Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen und / oder beim Vermieter zu
erfragen und / oder im Mietvertrag / Angebot eindeutig aufgeführt.
Reservierungen erfolgen nach bestätigtem Eingang, des vom Kunden unterzeichneten Mietvertrages, beim Vermieter. Der Mietvertrag
gilt damit als geschlossen.
Der Mieter kann bis 2 Wochen vor Mietbeginn kostenfrei von der Reservierung zurücktreten. Einzelne Mietgegenstände (max. 10% des
vertraglich geregelten Gesamtumfanges) können bis einen Tag vor Mietbeginn kostenfrei storniert werden.
Der Vermieter behält sich einen Rücktritt vom Mietvertrag zu jeder Zeit vor, wenn an der Glaubwürdigkeit und / oder Zahlungsfähigkeit
des Mieters Zweifel bestehen.
Der Mieter teilt dem Vermieter mit, zu welcher Zeit und an welchem Ort der Leihgegenstand bereitgestellt werden soll. Gleiches gilt für
die Rückgabe. Sollte der Mieter einen falschen Ort oder Zeitpunkt bekannt geben und dem Vermieter daraus Mehrkosten entstehen,
haftet der Mieter für diese. Für Programmpunkte, welche ausfallen oder in Verzug geraten, weil der Mieter falsche Angaben gemacht
hat, haftet der Vermieter nicht.
Sollte der Mieter ohne zu stornieren den bereitgestellten Leihgegenstand nicht nutzen, so ist er dennoch zur vollen Zahlung der
vertraglich / im Angebot / laut gültiger Preistabelle vereinbarten Kosten verpflichtet.
Sollte der Mieter den Leihgegenstand vorzeitig zurückgeben, gilt der ursprünglich vereinbarte Mietzeitraum und der ursprünglich
vereinbarte Mietzins als Abrechnungsgrundlage.
Eine Verlängerung des Mietzeitraums ist nur nach Zustimmung des Vermieters gestattet. Sollte eine Verlängerung zustande kommen,
gelten die Preise der aktuellen Preisliste oder die vertraglich geregelten Preise für jeden weiteren Nutzungstag.
§ 3 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, den Leihgegenstand pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und zu
verwenden.
Während der Nichtverwendung durch den Mieter ist der Leihgegenstand vor Beschädigung und Zugriffen Unbefugter sicher zu
verwahren. Der Leihgegenstand ist dazu außerhalb geschlossener Räume an massiven, feststehenden Gegenständen mit den
mitvermieteten Schlössern zu sichern. Bei mehrtägiger Nutzung des Leihgegenstandes ist dieser über Nacht in verschlossenen Räumen
gesichert zu verwahren.
Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert
mitzuteilen.
§ 4 Reparaturen bei Defekten
Muss der Leihgegenstand während der Mietdauer repariert werden, trägt der Mieter die Kosten bis zu einer maximalen Höhe von 50 €
pro Fahrrad / Anhänger / E-Bike ect. Alle darüber hinaus gehenden Kosten trägt der Vermieter, es sei den die Schäden wurden durch
den Mieter fahrlässig, mutwillig oder durch falsche Bedienung / Handhabung / Nutzung oder Überlastung des Leihgegenstandes
herbeigeführt. Sollte der Schaden durch letztere Handlungen des Mieters herbei geführt wurden sein, trägt der Mieter die gesamten
Kosten.
Sollte es sich um Reparaturen handeln, welche der Vermieter zu tragen hat, so behält sich dieser wahlweise das Austauschen des
Leihgegenstandes, die Reparatur vor Ort durch einen Monteur des Vermieters oder die Beauftragung einer Werkstatt vor Ort vor. Sollte
eine Werkstatt vor Ort mit der Reparatur beauftragt werden, so sind Art, Umfang und voraussichtliche Kosten vor Beginn der Reparatur
durch die beauftragte Werkstatt und den Mieter mit dem Vermieter abzustimmen. Beauftragt der Mieter, ohne entsprechende
Absprache mit dem Vermieter eine Werkstatt, so hat der Mieter die Kosten zu tragen.
Sollte der Mieter den Leihgegenstand mit einem entstandenen Defekt weiter nutzen, ohne den Vermieter darüber in Kenntnis zu
setzen und sich dessen Einverständnis einzuholen, haftet der Mieter in vollem Umfang für daraus entstehende Schäden, Schäden an
Dritten und Rechtsverletzungen.
Der Vermieter schließt einen „Abschleppservice“ generell aus. Alle Defekte sind dem Vermieter über die aktuelle Telefonnummer des
Vermieters sofort mitzuteilen. Das weitere Verfahren wird zwischen Mieter und Vermieter abgesprochen. Sollte eine weitere Nutzung
des Leihgegenstandes nicht möglich sein und die Rückgabe am Ort des Defektes vereinbart werden, so trägt der Vermieter nicht die
Kosten für die ersatzweise Weiterfahrt des Mieters (Tickets für ÖPNV, Taxi, ect.).
Der Vermieter behält sich nach Rückgabe jedes Leihgegenstandes, das Recht vor den Mieter innerhalb von 2 Werktagen über
entstandene Defekte und damit verbundene Kosten zu informieren. Der Mieter haftet für diese entsprechend.
§ 5 Haftung, Unfall, Diebstahl
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer unbefugten und / oder
unsachgemäßen Benutzung des Leihgegenstandes.
Der Vermieter haftet nicht und ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Räder nicht zum gewünschten Zeitpunkt am
vereinbarten Lieferort stehen und er die Verspätung nicht zu verantworten hat (Verspätung z.B. verursacht durch Stau, Sperrungen,
Fahrzeugdefekte, höhere Gewalt, Umwelteinflüsse). Er wird sich bemühen, die Verspätungen und Schäden für den Mieter so gering wie
möglich zu halten.
Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Ebenso haftet der Mieter für
Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und / oder Verlust des Leihgegenstandes, während der Zeit zwischen Übernahme des
Leihgegenstandes vom Vermieter bis zu dessen Rückgabe bei diesem, für die Kosten der Wiederinstandsetzung, der
Wiederbeschaffung durch den Vermieter sowie für die entfallenen Mietkosten maximal bis zu folgenden Höhen:
Pro Tourenrad: 300 €,
pro Kinderrad oder Kinderanhänger oder Nachlaufrad 250 €,
pro Kindersitz 50 €,
pro E-Bike 300 €, wenn nachgewiesen wird, dass das Rad entsprechend § 3 gesichert war und der Schlüssel beim Vermieter abgegeben
wird, ist das nicht der Fall, Haftung zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert (die Entscheidung obliegt der Versicherung des
Vermieters),
Weiteres Zubehör nach Wiederbeschaffungswert.
Im Falle von Diebstahl, Verlust, Beschädigung durch Dritte, Unfall, Vandalismus ect. hat der Mieter eine entsprechende Anzeige bei der
Polizei zu erstellen. Ebenso hat er den Vorfall umgehend dem Vermieter und seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Sollte die
Haftpflichtversicherung des Mieters für den Schaden aufkommen, so tritt der Mieter die Ansprüche gegenüber der Versicherung an
den Vermieter ab. Sollte die Versicherung nicht aufkommen haftet er in vollem Umfang persönlich.
Bei Verlust von Fahrradcomputern, Schlössern, Schlüsseln usw. haftet der Mieter in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei
Verlust von Schlüsseln für E-Bikes haftet er für alle folge Kosten, das schließt auch den Tausch der Schlösser am Rad (z.B. Schloss am
Akku) mit ein. Ergänzend behält sich der Vermieter vor, den Arbeitsaufwand sowie Porto und Versandkosten für die Wiederbeschaffung
/ den Austausch in Rechnung zu stellen.
Der Leihgegenstand wird dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses in sauberen Zustand übergeben. Sollte der Leihgegenstand bei
Rückgabe durch den Mieter mehr als üblich verschmutzt sein, entsteht dem Vermieter damit ein erhöhter Reinigungsaufwand welcher
mit 15 € pro Fahrrad / E-Bike / Anhänger berechnet werden kann.
Die Haftung des Mieters beginnt mit der Auslieferung des Leihgegenstandes an den zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Ort.
Die Haftung des Mieters endet, mit Rückholung des Leihgegenstandes durch den Vermieter vom vereinbarten Ort. Dabei ist es in
beiden Fällen unerheblich ob der Mieter vor Ort ist oder eine Übergabe ohne persönlichen Kontakt erfolgt.
§ 6 Schlussbestimmungen
Mietverträge sind grundsätzlich in Schriftform zu regeln. Elektronische Form ist zulässig. Nebenabreden sind schriftlich zu
dokumentieren. Bei Buchung über eine elektronische Buchungsmaske, egal ob auf der eigenen Website des Vermieters oder über eine
dritte Website, gilt die Anfrage des Mieters als verbindlicher Buchungswunsch. Durch Bestätigung dieses Wunsches durch den
Vermieter wird diese Buchung verbindlich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter ist der jeweilig aktuelle Geschäftssitz des Vermieters.
AGB mittelelbe-radverleih – Eine Marke der Wricke-Touristik GmbH, Version März 2021.
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